Verwertungsrechte ePressespiegel |
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Verwertungsrechte Die Digitalisierung von Presseartikeln greift in eine Reihe von Verwertungsrechten ein. Eines davon, das Recht der offentlichen Wiedergabe §15 Abs. 2 UrhG wird in einer anderen Vorlesung in dieser reihe erörtert. Entsprechend diesem Paragraph hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten §15 Abs. 1 UrhG. Dieses Recht umfasst insbesondere - das Vervielfältigungsrecht §16 UrhG und
- elektronische Archive §53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG
Hier treten insbesondere bei elektronischen Pressespiegeln und der zur Verfügungstellung über ein Intranet einige Berühungspunkte auf die das Verfielfältigungsrecht konfrontieren. Die Termine zu dieser Online Vorlesung folgen noch.
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